Archiv für: "05 Jul 2022"
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Arbeitnehmerstatus · Sozialversicherungsrecht
5. Juli
Scheinselbstständigkeit eines Kurierfahrers
Kurz zusammengefasst: Zur Selbstständigkeit gehört immer auch die unternehmerische Handlungsfreiheit. – Die hat ein Mensch der fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation eines Unternehmens eingegliedert ist, natürlich nicht und ist damit (im Wortsinn) abhängig beschäftigt. Das muss heute leider noch in jedem Einzelfall – hier vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – beurteilt werden. (Praktischer wären ein Kriterienkatalog und die Beweislastumkehr bei der Beurteilung solcher Fälle.)
Kommentare
Steff Huber
Und was bedeutet "überwiegt"? Mehr Umsatz? Mehr Gewinn? Mehr Zeit??
Und jetzt sagt mir nicht, dass darüber noch keiner irgendwas gesagt hat …
Toni Gielessen
Steht doch da: "Jenseits der Corona-Ausnahmeregel, die Ende 2022 ausläuft, verliert derzeit den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung über die KSK, wer in einem selbstständigen Beruf außerhalb von Kunst und Publizistik mehr als 450 € pro Monat zusätzlich verdient."
Und natürlich orientiert an den Einnahmen, wie ja die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung eben auch.
Antje Molz
Also Jahresgewinn.
Steff Huber
da steht nichts über die neue Regel. Vermuten darf man. Aber schon bei der bisherigen allgemeinen Abwägung zwischen soziaversicherungspflichtiger und selbstständiger Tätigkeit kann das kompliziert sein und auch die Arbeitszeit eine Rolle spielen. Deshalb hoffe ich auf klare Abgrenzungen.
Selbstständige in ver.di (Verfasser)
Entscheidend ist ja, dass die beknackte 450-€-Grenze fallen soll. Was die Haupttätigkeit angeht, lässt die sich bei rein selbstständigen Tätigkeiten daraus ableiten, wie hoch der Gewinn in den einzelnen Bereichen ist. (KSK / Nicht-KSK)
[Komplizierter kann es tatsächlich werden – du hast darauf hingewiesen – bei der Kombination abhängiger und selbstständiger Tätigkeit festzustellen, welches der Hauptberuf ist. Dazu findest du Infos im 'Ratgeber Selbstständige']
Steff Huber
jein. Entscheidend ist für mich in diesem „beknacktesten“ Chaos-System auch, dass die neue Regelung zumindest so klar und einfach wird, wie die Alte. Was hilft Dir eine zuverdienstregel, bei der Du ohne Berater, Anwalt und „Umfangsfeststellungsverfahren“ nur hoffen kannst, das sie für Dich zutrifft?
Steff Huber
dann lässt Du es sonst doch wieder sein mit Deinen mehrfachen Beschäftigungen … soll derzeit durchaus ne Rolle spielen …