Tag: "scheinselbstst"
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Pressemitteilung
11. November
Große Existenzsorgen
unter Soloselbständigen und Kleinstunternehmen
Solo-Selbstständige sowie Kleinstunternehmen (bis 9 Beschäftigte) spüren laut ifo-Institut insbesondere die „konjunkturelle Abkühlung“. Der aktuelle Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex registriert entsprechend schlechtere Selbst-Einschätzungen der Befragten zu ihren geschäftlichen Erwartungen: „Die Sorgen“, heißt es in der ifo-Pressemitteilung, „ziehen sich durch alle Branchen. Insbesondere im Einzelhandel und der Bauwirtschaft ist der Ausblick unter den Kleinstunternehmen düster.“
Pressemitteilung • Sozialversicherung
3. November
Das Landessozialgericht (LSG) Hessen musste hier noch einmal erklären, dass zur echten Selbstständigkeit auch Unabhängigkeit und unternehmerisches Risiko gehören. Ein Pilot hingegen, so der Leitsatz des Urteils, der über kein eigenes Flugzeug verfügt „und dessen Tätigkeit … sich von einem angestellten Flugzeugführer nicht wesentlich unterscheidet, ist abhängig beschäftigt“.
Bei hochspezialisierten Dienstleistungen, so die Urteilsbegründung, muss auch nicht jedes Detail der Arbeit vorgeschrieben sein, damit der Job zur abhängigen Arbeit wird. Vielmehr spielen dort „„Weisungen über das Wie“ kaum noch eine Rolle für die Statusfeststellung, in deren Rahmen die Gesamtumstände der Tätigkeit betrachtet werden müssen.
Trotzdem wurde die Revision zugelassen, „da der Senat möglicherweise von BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, abweicht". – Vor über 20 Jahren wurden vom Bundessozialgericht vertragliche Vereinbarungen gerne noch überbewertet und (wie auch von der Vorinstanz in diesem Fall) auch in Zirkelschlüssen geurteilt. Etwa dem, dass ein Unternehmerrisiko bereits darin bestehe, dass ein selbstständiger Pilot bei seinem Arbeitsausfall das finanzielle Risiko selbst trage.
- Das Urteil des LSG,
- das BSG-Urteil aus 2008
- … und alles Wissenswerte zur Scheinselbstständigkeit und ihrer Beurteilung im Ratgeber Selbstständige.
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DGB Heute • Struktur-, Industrie- und Dienstleistungspolitikk
7. November
Gute Arbeit gibt es nur durch Solidarität – auch bei Soloselbstständigen
Der DGB berichtet über einen interessanten Informations- und Positionsaustausch zu dem wir uns letzten Donnerstag im Haus der Selbstständigen mit dem DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell, ver.di-Vorstandsmitglied Christoph Schmitz und den Haus-Mitarbeiterinnen getroffen haben. Thema war auch die erweiterte Fortsetzung des Hauses in den nächsten vier Jahren. – Stay tuned!
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Arbeitnehmerstatus · Sozialversicherungsrecht
5. Juli
Scheinselbstständigkeit eines Kurierfahrers
Kurz zusammengefasst: Zur Selbstständigkeit gehört immer auch die unternehmerische Handlungsfreiheit. – Die hat ein Mensch der fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation eines Unternehmens eingegliedert ist, natürlich nicht und ist damit (im Wortsinn) abhängig beschäftigt. Das muss heute leider noch in jedem Einzelfall – hier vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – beurteilt werden. (Praktischer wären ein Kriterienkatalog und die Beweislastumkehr bei der Beurteilung solcher Fälle.)
Kommentare
Steff Huber
Und was bedeutet "überwiegt"? Mehr Umsatz? Mehr Gewinn? Mehr Zeit??
Und jetzt sagt mir nicht, dass darüber noch keiner irgendwas gesagt hat …
Toni Gielessen
Steht doch da: "Jenseits der Corona-Ausnahmeregel, die Ende 2022 ausläuft, verliert derzeit den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung über die KSK, wer in einem selbstständigen Beruf außerhalb von Kunst und Publizistik mehr als 450 € pro Monat zusätzlich verdient."
Und natürlich orientiert an den Einnahmen, wie ja die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung eben auch.
Antje Molz
Also Jahresgewinn.
Steff Huber
da steht nichts über die neue Regel. Vermuten darf man. Aber schon bei der bisherigen allgemeinen Abwägung zwischen soziaversicherungspflichtiger und selbstständiger Tätigkeit kann das kompliziert sein und auch die Arbeitszeit eine Rolle spielen. Deshalb hoffe ich auf klare Abgrenzungen.
Selbstständige in ver.di (Verfasser)
Entscheidend ist ja, dass die beknackte 450-€-Grenze fallen soll. Was die Haupttätigkeit angeht, lässt die sich bei rein selbstständigen Tätigkeiten daraus ableiten, wie hoch der Gewinn in den einzelnen Bereichen ist. (KSK / Nicht-KSK)
[Komplizierter kann es tatsächlich werden – du hast darauf hingewiesen – bei der Kombination abhängiger und selbstständiger Tätigkeit festzustellen, welches der Hauptberuf ist. Dazu findest du Infos im 'Ratgeber Selbstständige']
Steff Huber
jein. Entscheidend ist für mich in diesem „beknacktesten“ Chaos-System auch, dass die neue Regelung zumindest so klar und einfach wird, wie die Alte. Was hilft Dir eine zuverdienstregel, bei der Du ohne Berater, Anwalt und „Umfangsfeststellungsverfahren“ nur hoffen kannst, das sie für Dich zutrifft?
Steff Huber
dann lässt Du es sonst doch wieder sein mit Deinen mehrfachen Beschäftigungen … soll derzeit durchaus ne Rolle spielen …