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  24.01.2023 00:44, von , Kategorien: Selbstständige in ver.di , Tags: , , , , , , ,

Steuern • Hans Walter Schoor
23. Januar

Keine Steuerbefreiung bei tarifvertraglichen Zuschüssen einer Rundfunkanstalt

 Die Überschrift beschreibt es nur unzureichend: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zuschüsse, die Selbstständige vom Auftraggeber erhalten, um fehlende Mutterschaftsleistungen zu kompensieren, nicht steuerbefreit sind.

 Da der § 3 Nr. 1 d EStG nur die „echten“ Mutterschaftsgelder steuerfrei stellt, ist die analoge Zahlung an arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die auf Grundlage eines Tarifvertrags fließt, keine steuerfreie Einkommensersatzleistung, sondern eine steuerpflichtige Einnahme. – So jedenfalls sieht es der Bundesfinanzhof, der deshalb die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Köln als unbegründet zurückgewiesen hat. Auch sieht der BFH hier nicht den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Hierzu mal eine etwas längere Zusammenfassung der Begründungskaskade im Urteil:

 „Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit durfte der Gesetzgeber bei der Abgrenzung der Steuerbefreiung für Leistungen während der Mutterschutzfristen zwischen Einkünfte gemäß § 18 EStG erzielenden selbständigen Frauen und Einkünfte gemäß § 19 EStG erzielenden nichtselbständigen Frauen differenzieren … Es besteht von Verfassungs wegen keine Verpflichtung, Zuschüsse an selbständig beschäftigte Schwangere und Mütter aufgrund eines Tarifvertrags in die Steuerbefreiung einzubeziehen. Unter Inkaufnahme gewisser Härten in Einzelfällen durfte der Gesetzgeber darauf verzichten, ‚arbeitgeberähnliche Auftraggeber‘ zu definieren, um auch deren Zuschusszahlungen steuerfrei zu stellen … Der sachliche Grund, der die nach der Art der Beschäftigung differenzierende Befreiung von der Einkommensteuer zu rechtfertigen vermag, ist die Wesensverschiedenheit von selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Selbständige und Nichtselbständige unterscheiden sich nicht nur bezüglich der einkommensteuerlichen Einkunftsart, sondern auch in ihrem wirtschaftlichen und sozialen Status wesentlich.“[VIII R 39/19]

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Nachrichten • Versicherungen & Finanzen • Wolfgang A. Leidigkeit
24. Januar

Kündigung für die Wiederaufnahme der Selbstständigkeit ist ein Härtefall

 Ein Selbstständiger, der pan­de­mie­be­dingt auf eine ab­hän­gi­ge Be­schäf­ti­gung ausgewichen ist, darf, wenn er diesen Job wieder kündigt, beim Arbeitslosengeld nicht mit der Re­gel­sperr­zeit von drei Monaten sanktioniert werden.

 Hier geht das Lan­des­so­zi­al­ge­richt NRW (LSG) von einem Här­te­fall aus und führt im Urteil aus: Grundsätzlich gibt es zwar „das Interesse der Solidargemeinschaft, zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit dem Arbeitnehmer abzuverlangen, ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen“, fraglich sei jedoch, ob das auch gelten könne, „wenn eine erfolgreiche und bedarfsdeckende Selbständigkeit wegen der Corona-Pandemie und den mit dieser zusammenhängenden Kontaktbeschränkungen vorübergehend aufgegeben werden musste, der Betroffene eine Zwischenbeschäftigung gesucht hat, und nunmehr – nach weitgehendem Wegfall der Beschränkungen – die zuvor ausgeübte selbständige Tätigkeit wieder aufnehmen will“.

 Für das LSG bestanden daher „große Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sperrzeitbescheides“. Den Versuch die selbstständige Tätigkeit wieder aufzunehmen, mit der Regelsperrzeit von zwölf Wochen zu sanktionieren, sei „unverhältnismäßig hart“ und daher die Verkürzung der Sperrzeit auf 6 Wochen geboten. [L 9 AL 106/22 B ER oder bei beck-aktuell]

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 (FRT)

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